Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verdächtigte einen Fan des Sportklubs, Anhänger eines anderen Klubs angegriffen zu haben.
Die Polizei beschlagnahmte das Handy.
Der Beschuldigte wehrte sich, weil sich darauf Korrespondenz mit dem Anwalt befand.
Das Bezirksgericht Zürich verlangte, dass er den PIN-Code bekannt gebe. Er weigerte sich, worauf das Gericht das Telefon zur Durchsuchung freigab.
Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte beim Bundesgericht.
Es entschied, das Zürcher Gericht habe ihn unzulässig unter Druck gesetzt und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt.
BGE Urteil 1B_376/2019 vom 12.9.2019.
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